Stolpersteine für ehrenamtliche Bäcker

Ob in der Kita oder beim Flohmarkt - überall, wo selbst gebackene Kuchen angeboten werden, müssen demnächst auch Angaben zu den Inhaltsstoffen der Backwaren gemacht werden. Eine neue EU-Verordnung sieht vor, dass auch Allergene in nicht abgepackten Lebensmitteln ausgewiesen werden müssen. Ehrenamtliche sind frustriert, denn das bedeute wesentlich mehr Aufwand. Wer sich nicht an die Verordnung hält, riskiert eine Ermahnung vom Ordnungsamt.

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Kommentare: 1
  • #1

    Gerhard Wimmesberger (Freitag, 24 Oktober 2014 09:21)

    Aus meiner Sicht fallen "ehrenamtliche Bäcker" nicht unter die Bestimmungen der zitierten EU-Verordnung.
    Ich möchte diesbezüglich auf den Erwägungsgrund 15 der Lebensmittelinformationsverordnung hinweisen:
    „Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.“
    Im Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene wird darauf explizit eingegangen:

    Vorgänge wie die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie die Speisenzubereitung durch Privatpersonen bei kirchlichen oder schulischen Veranstaltungen, bei Dorffesten usw. fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

    Der Ausdruck „Unternehmen“ ist in der Definition von „Lebensmittelunternehmen“ enthalten (gemäß Artikel 3 Nummer 2 des Allgemeinen Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist ein „Lebensmittelunternehmen“ ein „Unternehmen“). Wer gelegentlich und im kleinen Rahmen Lebensmittel handhabt, zubereitet, lagert oder Speisen zubereitet (z.B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten und anderen Ereignissen, wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer Lebensmittel zubereiten), kann nicht als ein „Unternehmen“ angesehen werden und unterliegt daher nicht den Hygienevorschriften der Gemeinschaft.