Kartellgericht: Spar fasst drei Millionen Strafe aus

Das Muster ist stets das gleiche. Handelsketten lassen sich von ihren Lieferanten sicherstellen, dass deren Ware bei ihren direkten Mitbewerbern nicht günstiger zu haben ist. Begünstigungsklausel nennt sich die beliebte Praxis, oder Verkaufspreisempfehlung - die freilich alles andere als unverbindlich ist. Höhere Preise für die Zulieferer gibt es nur dann, wenn sie nachweisen können, dass auch die Konkurrenz im Handel synchron nach oben zieht. Als einfachstes Beweismittel dienen Kassenbelege.

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