Gilt EU-Verordnung auch für Kuchenspenden?

Ab dem 13. Dezember müssen die strengen Anforderungen der sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung von 2011 europaweit eingehalten werden. Das bereitet Vereinen und Ehrenamtlern in der Vorweihnachtszeit Kopfzerbrechen. Denn bald könnten sie als "Lebenmittelunternehmer" gelten - und müssten bei lose verkauften Lebensmitteln wie zum Beispiel Kuchen und Weihnachtsplätzchen auf alle allergieauslösenden Substanzen hinweisen. Dazu gehören die 14 häufigsten Allergenen wie glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Erdnüsse, Soja, Nüsse, Lupinen und Sesam. Die geänderten Vorschriften sind zum gesundheitlichen Schutz der Verbraucher gedacht.

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Kommentare: 1
  • #1

    Gerhard Wimmesberger (Mittwoch, 29 Oktober 2014 07:13)

    Ich möchte an dieser Stelle an den Erwägungsgrund 15 der Lebensmittelinformationsverordnung hinweisen:

    Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wo bei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit
    Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen
    oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

    Demnach fallen aus meiner Sicht Kuchenspenden nicht in den Geltungsbereich der genannten EU-Verordnung.