UVS-OÖ: Lebensmittelbetriebe müssen nicht ununterbrochen sauber sein.

Bild: Maywöger
Bild: Maywöger

Der Boden und der Gully in der Feinkost eines Supermarktes sind verschmutzt. Dieser Mangel wurde von einem Lebensmittelaufsichtsorgan fotografiert und anschließend zur Anzeige gebracht.

Das UVS Senatsmitglied hat dabei erwogen, dass die bloße Dokumentation einer einmaligen Verschmutzung dabei nicht ausreicht...

Der UVS dazu: " Im gegebenen Zusammenhang leuchtet wohl allgemein ein, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, nicht ununterbrochen sauber sein können. Dies ist nämlich tatsächlich unmöglich und kann daher auch im Kapitel I Ziffer 1. des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht so gemeint sein. Deshalb stellt sich vielmehr die Frage, welchen Grad an Sauberkeit man zu bestimmten Zeiten in Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit Rücksicht auf die jeweilige Verarbeitungs- und Vertriebsstufe von Lebensmitteln von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters erwarten konnte und welche Vorsorgemaßnahmen unterlassen wurden, um einen als zutreffend erkannten Hygienestandard sicherzustellen".

Ein wichtiges Kriterium ist wiederum die genaue Kontrolle des vom Betrieb selbst erstellten Reinigungsplanes. Hat ein Betrieb einen Reinigungsplan erstellt und arbeitet auch nach diesen, kann er möglicherweise der Behörde beweisen, dass der Reinigungsmangel umgehend nach der Kontrolle behoben worden wäre. Dies wäre entsprechend.

Hat ein Betrieb jedoch keinen Reinigungsplan, oder arbeitet nicht gemäß diesem (keine Durchführungsliste, eingetrockneter Schmutz, ect), dann liegt eine Gesetzesübertretung eindeutig vor. Diese Sachlage muss bei der Anzeigenstellung berücksichtigt werden. (mayw)

 

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