Hier werden laufend neue Entscheidungen veröffentlicht, um eine bessere Interpretation der Gesetze für Lebensmittelaufsichtsorgane und Betriebe zu ermöglichen.
Sollten Sie ein interessantes Urteil kennen, dann schicken Sie uns doch eine Nachricht.
Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor,
der am Dienstag veröffentlicht wurde.
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Die heutigen wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zu Anträgen auf Zulassung neuartiger Lebensmittel umfassen die erste abgeschlossene Bewertung eines vorgeschlagenen, aus Insekten gewonnenen
Lebensmittels. Unsere Sicherheitsbewertungen sind ein notwendiger Schritt bei der Regulierung neuartiger Lebensmittel. Durch unsere wissenschaftliche Beratung unterstützen wir Entscheidungsträger
der EU und der Mitgliedstaaten bei der Zulassung dieser Produkte für den europäischen Markt.
Mehr auf www.efsa.europa.eu
Die Fachleute bewerteten den Verzehr der Produkte als sicher. In deutschen Supermarktregalen finden sich sogar schon Snacks und Nudeln mit Insekten. Doch es gibt auch Risiken.
Mehr auf www.faz.net
Nach einem aktuell gesprochenen Urteil des europäischen Gerichtshofs dürfen EU-Staaten die rituelle Schlachtung ohne Betäubung verbieten. Eine Vorschrift zur Betäubung der Tiere verstoße gemäß
EuGH grundsätzlich nicht gegen das Recht auf Religionsfreiheit.
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Der Europäische Gerichtshof beschränkt die Pflicht zur Ursprungskennzeichnung.
Die Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln ist ein für viele Verbraucher wichtiges Thema. 2011 wurden von der EU die unüberschaubaren Kennzeichnungsvorschriften in der einheitlichen
EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zusammengefasst. Sie sieht vor, dass das Ursprungsland bzw. der Herkunftsort eines Lebensmittels immer dann anzugeben ist, wenn sonst der Eindruck
erweckt werden könnte, dass das Lebensmittel aus einer anderen Gegend stammt.
Spezialvorschriften für "besondere" Lebensmittel wie Gemüse, Rindfleisch und Olivenöl sowie zum Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten, geografischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen blieben unberührt. Daneben ermöglicht es die LMIV den Mitgliedsstaaten, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof nun solche nationalen Maßnahmen stark eingeschränkt. Anlass war ein französisches Dekret, wonach auf dem Etikett von Milch und Milchprodukten
verpflichtend der Ursprung der Milch angegeben werden musste. Der Molkereiriese Lactalis klagte auf Nichtigkeit, und der französische Staatsrat legte die Frage dem EuGH vor.
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Das Europaparlament stimmte gegen eine Verschärfung der Kennzeichnungspflichten für pflanzliche Lebensmittel, die Fleischprodukten ähneln.
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Öl, Pulver, Kapseln, Sprays, Tees: CBD gibt es bereits schon in einer Fülle an Produkten. Sind diese Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, müssen sie eigentlich zugelassen werden, wie ein
Erlass des Gesundheitsministeriums klarstellt. Ein Blick in Shops zeigt aber, dass das oft nicht passiert.
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Die Sorge von Verbraucherinnen und Verbrauchern um ihre Gesundheit nutzen einzelne Anbieter in der anhaltenden Corona-Pandemie aus, um den Absatz ihrer Produkte mit zweifelhaften Werbeversprechen
zu steigern. Die Verbraucherzentrale Berlin ist erneut entschieden dagegen vorgegangen. Mit Erfolg: Der Anbieter „Your Superfoods“ muss nun Aussagen in Verbindung mit dem Coronavirus zu seinen
Produkten unterlassen.
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Nur wenn die Qualität eines Lebensmittels mit seiner Herkunft zu tun hat, darf ein EU-Mitgliedsland eine verpflichtende Herkunftsangabe vorschreiben. Das hat der Europäische Gerichtshof am 1.
Oktober entschieden.
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Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln dürfen EU-Staaten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zusätzliche Angaben zur Herkunft auf der Verpackung vorschreiben. Das widerspreche
nicht dem geltenden EU-Recht, entschied das Höchstgericht in Luxemburg heute. Allerdings müssten für eine weitgehendere Kennzeichnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
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Heißt ein verarbeitetes Lebensmittel beispielsweise „Italienische Tomatensoße“, so muss diese zwar in Italien hergestellt sein, aber nicht zwangsläufig aus italienischen Tomaten. Die Herkunft der
Tomaten blieb bisher häufig das Geheimnis der Hersteller. Hier gelten neue Regelungen. Stammen die Tomaten der italienischen Soße nicht aus Italien, so muss das nun auf der Verpackung stehen oder
– verbraucherfreundlicher – das Ursprungsland angegeben sein, beispielsweise: „Tomaten aus Spanien“.
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Im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission sind Cannabidiol (CBD) und Hanfextraktprodukte als neuartig eingestuft und benötigen somit vor dem ersten Inverkehrbringen eine Zulassung. Vonseiten der Lebensmittelunternehmen wird aber eine Vielzahl derartiger Produkte ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und von der amtlichen Überwachung beanstandet. Sieben Gerichtsurteile haben mittlerweile einheitlich die Einstufung als Novel Food untermauert und die amtlichen Maßnahmen bestätigt. Es ist zu hoffen, dass sich die Lebensmittelunternehmen der Problematik bewusst werden und ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, indem sie die Sicherheit der Produkte im Rahmen eines Zulassungsverfahrens belegen. Eine große Rechtsunsicherheit besteht allerdings weiterhin vor dem Hintergrund einer möglichen Betäubungsmitteleinstufung von Hanflebensmitteln, insbesondere solchen aus Blättern (beispielsweise als Tee).
Am 1. April tritt eine EU-Verordnung in Kraft, wonach Herkunftsangaben die Hauptzutat und nicht den letzten Verarbeitungsschritt betreffen müssen.
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Wo „Vorteilspack“ draufsteht, sollten auch Vorteile drin sein - andernfalls ist es eine irreführende Werbung. Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Anlass war das von Danone
vertriebene Milchmischerzeugnis „Actimel“, bei dem die Großpackung mit zehn Flaschen teurer war als die Packung mit sechs Flaschen.
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„Low Carb“, also „kohlenhydratarm“, ist den meisten figurbewussten Menschen als Ernährungsform ein Begriff. Wenn es um Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln geht, unterliegt der Begriff
allerdings der Health-Claims-Verordnung und kann somit unzulässig sein. Im aktuellen Fall hatte ein Hamburger Unternehmen 48 Produkte angeboten, für die es im Internet mit „Low Carb“ warb. Die
Verbraucherzentrale Hessen hielt das für unzulässig und mahnte das Unternehmen ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren gab das Landgericht Hamburg der Verbraucherzentrale recht.
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Fischstäbchen sollen künftig in Osteuropa genauso viel Fisch enthalten wie im Westen In der Europäischen Union sind neue Verbraucherschutzregeln in Kraft getreten. Sie sollen eine für mehr
Transparenz im Onlinehandel sorgen. Die neue Richtlinie muss binnen zwei Jahren umgesetzt werden. Bei ernsten Verstößen drohen Händlern saftige Strafen von mindestens vier Prozent ihres
Jahresumsatzes.
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Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.
Dezember 2019 entschieden (Az. 8 K 6149/18).
Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis „ohne künstliche
Farbstoffe“. Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und
nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die
Lebensmittel-Informationsverordnung.
Mehr auf www.animal-health-online.de.
Bei Kulturchampignons müssen Anbieter das Ursprungsland angeben. Doch das ist nicht unbedingt mit dem Land der Aufzucht identisch. So kann es sein, dass Champignons in den Niederlanden ausgesät,
dort über Wochen aufgezogen und nur zur Ernte nach Deutschland gebracht werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass als Ursprungsland dennoch Deutschland angegeben werden
darf und muss. Maßgeblich für die Angabe des Ursprungslandes sei der Zollkodex, heißt es in der Begründung.
Mehr auf www.lebensmittelklarheit.de.
Ab 1. April 2020 ist die Herkunft der Primärzutat bei Lebensmitteln zwingend zu deklarieren, wenn zwar angegeben ist, woher das Nahrungsmittel stammt, die Primärzutat - die den Hauptbestandteil
des Produkts ausmacht oder die man üblicherweise damit assoziiert - aber von wo anders kommt.
Weitere Informationen finden sich unter cms.law.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 kann hier bezogen werden.
Bei der Nährwerttabelle auf der „nimm2“-Verpackung fiel der Blick zuerst auf die Vitaminangaben. Denn diese standen in der zweigeteilten Tabelle links. Rechts daneben waren die verpflichtenden
Angaben zu Kalorien und Nährstoffen wie Zucker zu finden.
Mehr auf www.lebensmittelklarheit.de
Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde zurück: Der Antrag der Firma Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes
gegen eine Verfügung des Landkreises Waldeck- Frankenberg, mit der das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortigen Wirkung untersagt wurde, ist auch in zweiter
Instanz ohne Erfolg geblieben.
Mehr auf www.bvlk.de.
Der Vertrieb von Essig-Produkten als "Balsamico" aus Deutschland ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtens. "Balsamico" sei kein geschützter Begriff, befanden die
obersten EU-Richter am Mittwoch in Luxemburg.
Mehr auf www.sueddeutsche.de.
Ab dem 14. Dezember gelten neue Regelungen für die amtliche Lebensmittelkontrolle.
Innerhalb der EU sind die Vorschriften im Lebensmittelbereich weitgehend harmonisiert. Vorschriften zur Lebensmittelkontrolle waren schon 2004 in einer Verordnung geregelt worden. Diese wird nun
von der neuen EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 abgelöst, die überwiegend ab dem 14. Dezember 2019 gilt. Neben Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen regelt die Verordnung nun
auch europaweit einheitlich Kontrollen in Bereichen wie Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und tierische Nebenprodukte. Der Kontrollansatz „vom Acker bis zum Teller“ wird so gestärkt.
Mehr auf www.bvl.bund.de.
Bislang war die Rechtsauffassung in Österreich so, dass es genügt hat, wenn die Pflichtangaben auf dem Überkarton standen, in dem die kleinen Portionen zum Beispiel an die Gastronomie geliefert
werden. Es musste also nicht jedes einzelne Portionsschälchen gekennzeichnet werden. Ein Unternehmer sieht das anders.
Der Bericht vom 23.11.2019 findet sich auf tvthek.orf.at ab 5:35 Min.
Weiterführende Informationen finden sich auf www.sozialministerium.at.
Zusäzliche Informationen finden sich auch in unseren früheren Artikeln unter Kennzeichnungspflicht für Hotels auch für
Portionspackungen und EuGH: Portionspackungen müssen zukünftig
besser gekennzeichnet werden.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss den Namen „Gelenktabletten plus“ auf einem Nahrungsergänzungsmittel als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe eingestuft.
Das Nahrungsergänzungsmittel mit dem strittigen Namen enthält neben diversen Vitaminen und Mineralstoffen die Substanzen Glucosamminsulfat und Chondroitinsulfat. Zwar hatte der Anbieter neben den
Produktnamen die zugelassene Angabe „Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ sowie „Kupfer für das Bindegewebe“ abgedruckt. Diese Wirkungsversprechen dürften aber nicht auf die
Gelenkfunktion übertragen werden, begründete das BVerwG seinen Beschluss.
Mehr auf www.lebensmittelklarheit.de.
Lebensmittel als „glutenfrei“ auszuloben ist ein Trend, dem viele Hersteller folgen. Je nach Produktgruppe kann es sich bei dem Hinweis jedoch um eine unzulässige Werbung mit
Selbstverständlichkeit handeln. Dass dies bei Rohwürsten der Fall ist, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Mehr auf www.lebensmittelklarheit.de.
Nahrungsergänzungsmittel darf nicht als Behandlungsmittel oder Vorbeugung eines Alkohol-Katers beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einem am Montag veröffentlichten
Urteil entschieden. (Az. 6 U 114/18). Bei einem "Kater" handele es sich um eine Krankheit, befand das Gericht.
Mehr auf www.sueddeutsche.de
Ab wann ist wenig zu wenig? Dieser Frage geht ein Gericht am Beispiel eines Rucola-Pesto nach, das nur 1,5 Prozent Rucola enthält. Verbraucherschützer beklagen eine Irreführung des Kunden. Einen
Etikettenschwindel wollen die Frankfurter Richter jedoch nicht sehen.
Mehr auf www.n-tv.de
Kennzeichnungsverschärfungen und mehr zu berücksichtigen.
Am 17. Mai 2019 wurde die neue Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 veröffentlicht und ist nun seit 25. Mai in Kraft. Darin sind die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung
von Spirituosen sowie die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
geregelt.
Mehr auf ktn.lko.at.
Schon seit Jahren wird über die Benennung veganer und vegetarischer Ersatzprodukte diskutiert und um Formulierungen gerungen. Vor allem beim Produktnamen werden Anbieter immer kreativer. Zurzeit
sind Wortspielereien wie „Vischstäbchen“, „Veierlikör“ oder „Wonig“ für vegane oder vegetarische Produkte sehr beliebt. Ob solche Wortschöpfungen zulässig sind, hängt von verschiedenen Faktoren
ab und ist nicht immer eindeutig. Bislang gibt es nur wenige Gerichtsurteile. Kürzlich stufte das Landgericht Trier den Namen „Veierlikör“ für eine vegane Spirituose ohne Ei als unzulässig
ein.
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