Die Bestrahlung von Lebensmitteln ist europaweit mit Richtlinien geregelt. Dort wird lediglich die Bestrahlung von aromatischen Kräutern und Gewürzen generell erlaubt, andere Lebensmittel bedürfen einer nationalen Bewilligung. In Österreich sind bisher noch keine weiteren bestrahlten Lebensmittel für den Verkehr zugelassen.
In der Praxis wird die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU nur in sehr eingeschränktem Ausmaß praktiziert. Die österreichische Lebensmittelindustrie gibt diesbezüglich an zur Gänze auf die Verarbeitung von Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, zu verzichten.
Jetzt aber im Detail:
Die Lebensmittelbestrahlung stellt ein physikalisches Konservierungsverfahren durch Behandlung mit ionisierender Strahlung dar. Als ionisierende Strahlung werden typischerweise Elektronen oder die Gammastrahlung aus dem radioaktiven Zerfall von Cobalt-60 verwendet. Durch die Bestrahlung wird das Lebensmittel jedoch nicht radioaktiv.
Die Behandlung mit ionisierender Strahlung bewirkt eine Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln.
Durch die Bestrahlung von Lebensmitteln werden schädliche Bakterien und andere Mikroorganismen abgetötet. Außerdem können Reifungs- und Keimungsprozesse verzögert werden. Dadurch verlängert sich die Haltbarkeit der Lebensmittel. Die Lebensmittelbestrahlung kann die traditionellen Konservierungsmethoden nicht ersetzen, sie eignet sich jedoch als Ergänzung herkömmlicher Verfahren.
Die Behandlung kann für verschiedene Zwecke eingesetzt werden, wie zum Beispiel:
In Österreich dürfen lediglich getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze bestrahlt in Verkehr gebracht werden.
In anderen Ländern der EU (Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande, Großbritannien, Polen) sind beispielsweise noch folgende Lebensmittel zugelassen:
In allen Ländern, in denen die Lebensmittelbestrahlung zugelassen ist, unterliegen Strahlenquellen und eingesetzte Energiearten gesetzlichen Regelungen und amtlicher Überwachung. Zur Bestrahlung durchläuft das Lebensmittel ein Strahlungsfeld mit einer vorgegebenen Geschwindigkeit; auf diese Weise wird die an das Lebensmittel abgegebene Dosis oder Energiemenge gesteuert. Das Lebensmittel selbst kommt mit der Strahlungsquelle nie in Berührung. Die Strahlendosis ist dabei so gering, dass das Lebensmittel nicht „ver- strahlt“ wird.
Bestrahlte Produkte sind optisch nicht von unbestrahlten zu unterscheiden. Orientieren können sich Verbraucher an der Kennzeichnung, denn alles, was bestrahlt wurde, muss innerhalb der Europäischen Union entsprechend beschriftet werden. Das gilt auch, wenn nur einzelne Zutaten eines Produktes bestrahlt wurden.
Alle bestrahlten Lebensmittel müssen mit dem Hinweis in der Sachbezeichnung „bestrahlt" oder „mit ionisierten Strahlen behandelt" gekennzeichnet werden. Bei lose verkauften Produkten muss ein Schild über oder neben dem Erzeugnis darauf hinweisen. Deklarationspflicht gilt auch für bestrahlte Lebensmittelbestandteile, die als Zutat verwendet werden. Hier muss die Zutat oder die Sachbezeichnung ebenfalls mit den o.a. Hinweisen versehen werden.
Das internationale „Radura-Symbol“ (siehe oben) deutet an, dass Lebensmittel durch Bestrahlung behandelt wurden. Die Verwendung dieses internationalen Bestrahlungszeichens ist allerdings nicht vorgeschrieben.
Die Bestrahlung von Lebensmitteln wurde 1999 gemeinschaftsrechtlich mit den Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG festgelegt und per Dezember 2000 umgesetzt.
In Österreich ist die Behandlung mit Strahlen nach der Verordnung BGBl II Nr. 2000/327 national geregelt. Die Durchführungsrichtlinie 1999/3/EG listet jene Lebensmittel auf, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, sowie die zulässige Höchstbestrahlung. Nach dieser Positivliste dürfen derzeit nur getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze gemeinschaftsweit mit einer maximal durchschnittlich absorbierten Gesamtdosis von 10 kGy bestrahlt werden.
Andere bestrahlte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die in diversen EU-Ländern zugelassen sind, bedürfen vor ihrem Inverkehrbringen einer Bewilligung durch das zuständige Bundesministerium ( Bundesministerium für Gesundheit). Bis dato gibt es jedoch keine einzige Zulassung. Sie sind daher in Österreich nicht verkehrsfähig.