Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Mit 1. Juli 2009 wurde die Anzahl der Normen auf eine allgemeine Vermarktungsnorm und 10 speziell (bisher 36) Vermarktungsnormen reduziert. Aktuell sind Obst und Gemüse in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vom 22.6.2011 geregelt.


Spezielle Vermarktungsnormen gelten für Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche/Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten, Zitrusfrüchte (nur Orangen, Mandarinen-Gruppe, Zitronen). Für alle übrigen Obst- und Gemüseerzeugnisse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, gilt eine allgemeine Vermarktungsnorm. Grundsätzlich dürfen Obst und Gemüseerzeugnisse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und wenn das Herkunftsland angeben ist.

 

Kernelemente jeder Vermarktungsnorm sind die Güteeigenschaften, denen das Erzeugnis nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muss. Diese Anforderungen gliedern sich in Mindesteigenschaften und Klassenkriterien.

Mindestqualität bei Obst und Gemüse

Die Mindesteigenschaften gelten für alle Obst- und Gemüsesorten, die den speziellen Vermarktungsnormen sowie der Allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen.

 

In allen Vermarktungsnormen geforderte Mindesteigenschaften sind:

 

ganz

Es darf kein Teil des Erzeugnisses fehlen oder z.B. durch mechanische Beschädigungen nachhaltig geschädigt sein.

 

gesund

Die Erzeugnisse dürfen keine Fäulnis oder andere Mängel, die sie für eine Vermarktung in frischem Zustand und zum Verzehr ungeeignet machen, aufweisen. Darüber hinaus müssen sie von Krankheiten, physiologischen Mängeln und Fehlern frei sein, es sei denn, in den einzelnen Klassen oder Toleranzen sind spezielle Ausnahmen zugelassen. Bei fast allen Gemüsearten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Fäulnisbefall vorhanden sein darf.

 

sauber

Die Erzeugnisse müssen frei von Erde, Schmutz und anderen sichtbaren Rückständen* von Dünge- und/ oder Behandlungsmitteln sein. Blätter und Zweige, bei Erbsen auch Blütenstiele, gelten ebenfalls als Fremdstoff im Packstück und sind unzulässig.

 

praktisch frei von Schädlingen

Schädlinge können das allgemeine Erscheinungsbild der Erzeugnisse beeinträchtigen und beim Verbraucher Ekel oder Widerwillen hervorrufen. Die Erzeugnisse müssen daher frei sein von Schädlingen, wie Maden, Milben, Blattläusen und Schildläusen. Lediglich bei Äpfeln, Birnen, Kirschen und Pflaumen sind im Rahmen besonderer Toleranzen madige Früchte zulässig.

 

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge

Durch Schädlinge verursachte Schäden können das allgemeine Erscheinungsbild, die Haltbarkeit und die Verzehrbarkeit der Erzeugnisse beeinträchtigen. Erzeugnisse mit Fraß- oder Einstichstellen bzw. Deformierungen, wie sie z.B. bei Äpfeln durch die Wolllaus hervorgerufen werden, sind unzulässig.

 

Frei von anormaler äußerer Feuchtigkeit

Durch Regen, Waschen, Absprühen oder beim Kühlen nass gewordene Erzeugnisse müssen ausreichend abgetrocknet sein. Kondenswasserniederschlag ist zulässig.

 

frei von fremdem Geruch und/ oder Geschmack

Lagerräume, Verpackungsmaterial und Transportmittel müssen sauber und geruchsneutral sein. Die Erzeugnisse dürfen nicht mit geruchs- und/oder geschmacksbeeinflussenden Stoffen in Berührung kommen.

 

Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. 

Klasseneinteilung

Für folgende Obst- und Gemüsearten gibt es eine Klasseneinteilung (spezielle Vermarktungsnormen):

Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche/Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten, Zitrusfrüchte (nur Orangen, Mandarinen-Gruppe, Zitronen)

Klasse Extra

Obst oder Gemüse von höchster Qualität

Klasse I

Obst oder Gemüse von guter Qualität

Klasse II

Obst oder Gemüse, das nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, das aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Zusätzlich muss Obst und Gemüse der jeweiligen Klasse entsprechenden Größensortierung genügen.

Sorte

Die Angabe der Sorte ist verpflichtend bei Äpfeln, Birnen, Orangen, Tafeltrauben und Mandarinen.

Bei Kiwis, Salat, Pfirsiche/Nektarinen, Erdbeeren, Tomaten, Satsumas oder Clementinen ist die Angabe der Sorte wahlfrei.

Hinweis zur Gurkenkrümmung

Sie gilt als das Symbol für Brüsseler Bürokratie schlechthin: Die EU-Norm zum Krümmungsgrad der Gurke. Maximal 10 Millimeter auf 10 Zentimeter, mehr durfte es in Europa nicht sein. Durch die Neuregelung der Vermarktungsnormen mit 2009 gehört die Gurkenkrümmung der Vergangenheit an.

 

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