Sie haben ein Lebensmittel gekauft, das offensichtlich nicht in Ordnung ist. Ihnen sind Hygienemängel in Betrieben aufgefallen. Was können Sie tun?

1. Reklamation beim Lebensmittelunternehmen:

 

Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände oder Spielwaren sollten immer zuerst dem Verkäufer oder Gastwirt vorgetragen werden.


Bringen Sie mangelhafte Ware ins Geschäft zurück und verlangen Sie, dass umgetauscht wird. Jeder seriöse Lebensmittelunternehmer, der um das Vertrauen seiner Kunden bemüht ist, wird bei berechtigten Klagen diesem Wunsch sofort nachkommen.  


Sprechen Sie auffällige Hygienemängel, z.B. wenn an der Fleischtheke die Hände nach dem Kassieren nicht gewaschen werden, gleich direkt vor Ort an.


2. Parteienbeschwerde bei der Lebensmittelaufsicht:


Sie haben auch die Möglichkeit, mangelhafte Ware zur nächsten Dienststelle der Lebensmittelaufsicht zu bringen. Verständigen Sie die Lebensmittelaufsicht jedenfalls bei Verdacht auf einen gesundheitlichen Schaden. Eine Auflistung der Dienststellen in Oberösterreich finden Sie hier.


Beachten Sie bitte bei Parteienproben Folgendes:

  • Verständigen Sie die zuständige Lebensmittelaufsicht möglichst bald. Waren, die zu lange gelagert werden, können möglicher Weise nicht mehr ordentlich untersucht werden.
  • Lagern Sie das Lebensmittel zu Hause entsprechend, beispielsweise im Kühlschrank oder in der Tiefkühltruhe. Auch der etwaige Transport zur Dienststelle der Lebensmittelaufsicht sollte angemessen - etwa in Kühlboxen - erfolgen.
  • Im Zweifelsfall fragen sie das Lebensmittelaufsichtsorgan, wie Sie mit der Ware umgehen sollen.
  • Für die Untersuchung werden auch Informationen über das Kaufdatum oder den Hersteller benötigt. Heben Sie daher Kassenbons und Verpackungsmaterial auf und übergeben Sie dieses mit der Probe.

Auch wenn Sie gröbere Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (z. B. Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.


3. Vorgehen der Lebensmittelaufsicht bei Beschwerden:


Bei der Entgegennahme einer Probe wird eine Niederschrift über die Parteienbeschwerde aufgenommen. Im Anschluss wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und dabei möglichst auch eine Vergleichsprobe entnehmen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Vergleichsprobe.

Wenn Sie sich über Missstände in Lebensmittelbetrieben beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und prüfen, ob Hygienemängel bestehen. Dabei werden gegebenenfalls auch Verdachtsproben entnommen.

Die Parteien- und Vergleichsproben werden an das zuständige Labor zur Untersuchung übermittelt. Nach Abschluss der analytischen Untersuchungen wird dort ein Gutachten erstellt.

Abhängig vom Ergebnis des Gutachtens oder der Betriebskontrolle, kann es erforderlich sein, dass die Lebensmittelkontrolle beispielsweise Folgendes veranlassen muss:

  • die Einschränkung oder das Verbot des Verkaufs oder der Verwendung bis hin zur unschädlichen Beseitigung der Ware;
  • die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln oder die gänzliche Schließung des Betriebs;
  • die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
  • die Information der Abnehmer und Verbraucher;
  • die Anpassung der Kennzeichnung;
  • die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
  • die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;

Die Lebensmittelaufsicht wird dafür sorgen, dass die Mängel in den Betrieben ehestens abgestellt werden.