UVS OÖ: Es gibt mehrere Möglichkeiten der Kennzeichnung gem. LMKV (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung)

Ein Unternehmer wurde erstinstanzlich verurteilt, weil er die maßgeblichen Angaben gem. LMKV so positioniert hat, dass diese von einer abziehbaren Folie verdeckt waren. Die Folie war mit dem Hinweis "hier auffalten" versehen und somit nicht dauerhaft.

Der UVS hat dabei erwogen, dass dies einer Aufforderung zum Umblättern gleichkäme und gem. § 4 dieser Verordnung eine Vielzahl von Kennzeichnungselementen gefordert werden. Diese müssen in gleicher Weise sowohl gut lesbar als auch an gut sichtbarer Stelle angebracht sein. Daher liegt es lt. UVS auf der Hand, dass diese beiden Ansprüche jeweils nur im Wege einer situationsangepassten Kompromisslösung Rechnung getragen werden kann, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Größe der Verpackung entscheidendes Gewicht zukommt.

Kann daher objektiv besehen dem Anspruch an eine gleichermaßen gute Sichtbarkeit einerseits und gute Positionierung andererseits auf Grund der Größe der Verpackung beispielsweise – anstelle der Verwendung einer Überverpackung als Behälter für einen Beipackzettel (wie dies z.B. bei Medikamenten üblich ist) – besser durch die Verwendung eines Faltetiketts Rechnung getragen werden, so erscheint dies insgesamt dann nicht als ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 lit. a LMKV, wenn auf den Umstand, dass sich noch weitere Kennzeichnungselemente auf der Rückseite befinden, unmissverständlich hingewiesen wird und der Zugang zu diesen Informationen für den Konsumenten zudem keinen nennenswerten Aufwand verursacht. Dem gegenüber ist eine Übertretung des § 3 Abs. 1 lit. a LMKV wohl gegeben, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vorliegen – was anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist –, wobei in einem solchen Fall diese Aspekte im Spruch des Straferkenntnisses jeweils im Sinne von negativen Tatbestandselementen anzuführen sind (mayw).

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