In einem Gasthaus wurden 6 gleichzeitig entnommene Proben beanstandet. Der UVS-OÖ hat dabei erwogen, dass es sich dabei um eine einzige Übertretung handelt.

Im Erkenntnis VwSen-240965/9/Gf/Rt hat das Senatsmitglied Dr. Gróf erwogen, dass Lebensmittel, wenn sie in einer überwiegend gleichartigen Weise ihre Genusstauglichkeit verlieren, wie z.B. überhöhter Keimgehalt, Schimmelbefall, Geruchs- und Geschmacksfehler, nicht gesondert und einzeln zu bestrafen sind, sondern gesammelt in einem Verfahren. "Wegen der offenkundig gegebenen inhaltlichen Überlagerung („same essential elements“) verletzt hingegen der Ausspruch mehrerer Strafen den Beschwerdeführer in der ihm durch Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Garantie (vgl. in diesem Sinne auch VwSen-301297 vom 25. November 2013)."

Es ist jedoch zulässig, eine einzige höhere Strafe aufzusprechen.

Hier geht es zum vollständigen UVS-Erkenntnis

(Von Günther Mayrwöger)

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