EU-Allergen-Verordnung: Unklare Anwendung bei Großveranstaltungen

WKÖ fordert Gleichbehandlung im Sinne der EU-Basisverordnung - BMG-Internetseite nun ohne Passus, wonach "Feuerwehrfeste oder Zeltfeste" nicht von Verordnung ausgenommen sind.
Ab dem 13. Dezember gilt die EU-Allergen-Verordnung und ihre striktere Vorschriften für Lebensmittel. Die Ausweisung von Stoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, betrifft jedoch nicht den gelegentlichen Verkauf durch Privatpersonen, erklärte die EU-Kommission am Mittwoch. Unklar ist jedoch, wie in Österreich die Anwendung bei Großveranstaltungen vorgenommen wird.

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Kommentare: 1
  • #1

    Gerhard Wimmesberger (Samstag, 01 November 2014 10:06)

    Sollte sich herausstellen, dass Großveranstaltungen nicht unter die Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) fallen, so gilt das aber auch für die Bestimmungen in der EU Verordnung über Lebensmittelhygiene (852/2004). Denn dort findet sich in den Erwägungsgründen ein vergleichbarer Passus, wie in der LMIV:

    Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.

    Lebensmittelhygiene bei Festveranstaltungen wäre dann Vergangenheit!