Urteil: Werbung mit „Low Carb“ ist unzulässig

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„Low Carb“, also „kohlenhydratarm“, ist den meisten figurbewussten Menschen als Ernährungsform ein Begriff. Wenn es um Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln geht, unterliegt der Begriff allerdings der Health-Claims-Verordnung und kann somit unzulässig sein. Im aktuellen Fall hatte ein Hamburger Unternehmen 48 Produkte angeboten, für die es im Internet mit „Low Carb“ warb. Die Verbraucherzentrale Hessen hielt das für unzulässig und mahnte das Unternehmen ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren gab das Landgericht Hamburg der Verbraucherzentrale recht.

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