Erläuterungen zum Verkehrsverbot für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Bambuspulver hergestellt werden

Bambus Gras

Bambus (Pulver oder Späne) fällt nicht unter FCM-Stoff-Nr. 96 („Holzmehl und -fasern, naturbelassen“) entsprechend Anhang 1 der VO (EU) Nr. 10/2011 (eu-ropäische Kunststoff-Verordnung) und muss für die Verwendung in Kunststoffen gesondert zugelassen werden. Gleiches gilt für weitere pflanzliche Bestandteile (bspw. Reishülsen oder Weizenstroh), die bisher nicht in Anhang I gelistet sind.

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