Hygienevorschriften gelten auch für Umverteilung ausrangierter Lebensmittel

Gericht Hammer

Wer auf all­ge­mein zu­gäng­li­chen Wa­ren­ti­schen kos­ten­lo­se Nah­rungs­mit­tel an­bie­tet, die an­sons­ten ver­fal­len wür­den, muss sich an die stren­gen eu­ro­pa­recht­li­chen Hy­gie­ne­vor­ga­ben hal­ten. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­den. Ein Bür­ger hatte Ti­sche be­reit­ge­stellt, auf denen ins­be­son­de­re aus­ran­gier­te Le­bens­mit­tel eines Bio­markts zur Mit­nah­me de­po­niert wur­den. Diese Pra­xis der Le­bens­mit­telum­ver­tei­lung hatte das Ber­li­ner Be­zirks­amt be­an­stan­det – zu Recht, wie das VG ent­schied. Es lehn­te einen gegen die Be­an­stan­dung ge­rich­te­ten Eil­an­trag ab.

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