EuGH: Installation eines Waschbeckens in den Toiletten eines Betriebs, der Lebensmittel in den Verkehr bringt

Bild: aboutpixel.de, YariK
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Fragestellung:

Ist die Vorgabe des Anhangs II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung, wonach „genügend Handwaschbecken vorhanden sein [und diese] Warm- und Kaltwasserzufuhr haben [müssen]“, dahin gehend auszulegen, dass unter dem in der deutschen Sprachfassung verwendeten Begriff „Handwaschbecken“ jede (über einen Warmwasseranschluss verfügende) Gelegenheit zum Händewaschen zu verstehen ist, oder ist unter dem Begriff „Handwaschbecken“ nur ein Waschbecken zu verstehen, welches ausschließlich zum Abwaschen der Hände dient?

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann der im Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung normierten Vorgabe an die gebotene Hygiene, wie dies etwa durch die Wendung „darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein“ zum Ausdruck kommt, entsprochen wird? Ist diese Bestimmung des Anhangs etwa dahin gehend auszulegen, dass ein Handtrocknungsgerät bzw. ein Wasserhahn nur dann den Hygieneanforderungen des Anhangs II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung entspricht, wenn dieses Handtrocknungsgerät bzw. dieser Wasserhahn benützt zu werden vermag, ohne dass dieses Handtrocknungsgerät bzw. dieser Wasserhahn händisch berührt zu werden braucht?

 

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

 

Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass danach weder ein Waschbecken im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich zum Händewaschen bestimmt sein muss noch der Wasserhahn und Mittel zum Händetrocknen benutzt werden können müssen, ohne dass ein Handkontakt erforderlich ist.

 

Hier der vollständige Text. 

Quelle: EUR-Lex, Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011, 62010CJ0381

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