Bei Probenbeanstandungen sind im Strafverfahren der AGES nur jene Kosten zu ersetzen, die auch eine Relevanz für das Verfahren haben

Der AGES steht im Zuge der Gutachtenerstellung ein Kostenersatz zu, wenn es bei einer amtlichen Probe zu einer Beanstandung, und in Folge zu einer Verurteilung kommt.

Der UVS-OÖ hat in seinem Erkenntnis VwSen-240840/2/Gf/Rt erwogen, dass nach § 71 Abs. 3 LMSVG im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei – dazu zählt gemäß § 71 Abs. 2a LMSVG auch eine Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe nach diesem Gesetz verhängt wurde – auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben, wobei diese Untersuchungskosten nach dem Gebührentarif des § 66 LMSVG i.V.m. § 1 der Gebührentarifverordnung, BGBl.Nr. 189/1989 i.d.F. BGBl.Nr. II 48/2010, zu berechnen sind.

Wenn in dieser Forderung auch Kosten für z.B. Kennzeichnungsprüfungen und Beschreibungen von Lebensmittel enthalten sind, diese Tätigkeiten jedoch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht von Relevanz waren – weil dies eben nicht beanstandet wurde - dann dürfen diese Kosten auch nicht vorgeschrieben werden. (Mayrwöger)
Hier geht es zum vollständigen UVS-Erkenntnis

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