Regelungen zu Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) können nur schwerlich sinnvoll umgesetzt werden

Klar verständlich und informativ sollte die Gesundheitswerbung nach den Wünschen des europäischen Gesetzgebers werden, als er 2006 die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verabschiedete. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) in Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln sind nur dann erlaubt, wenn sie geprüft und zugelassen sind. Steht also auf einer Packung zum Beispiel “Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei”, darf das nur da stehen, wenn festgelegte Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle erfüllt sind. Allerdings klingt das wenig sexy und clevere Werbestrategen nutzen die Kennzeichnungsschlupflöcher der Gesetzgebung offenbar gerne. So umschiffen einige Hersteller die konkreten Verbote geschickt, indem sie weniger tatsachenorientiert, sondern vielmehr emotional, oft mit Hilfe von Bildern sportlich aktiver Menschen werben.

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