Werbung mit nährwertbezogenen Angaben über einen reduzierten Nährstoffanteil bei Lebensmitteln

Suppe essen

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH – I ZR 100/16, Urteil vom 18.05.2017) hatte sich jüngst mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob ein Vertreiber von Trockensuppen im Rahmen geschäftlicher Handlungen seine mit „Märchensuppe“, „Seepferdchensuppe“ und „Sternchensuppe“ bezeichneten Produkte, die einen Salzgehalt von 0,6 g, 0,7 g und 0,8 g je 100 ml sowie mehr als 0,12 g Natrium je 100 ml aufweisen, mit der auf der Vorderseite der Verpackung aufgebrachten Angabe „Mild gesalzen – voller Geschmack“ bewerben durfte.

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