Fruchtgummi: Süßwarenhersteller darf mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben

Fruchtgummi

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10. Dezember 2019 entschieden (Az. 8 K 6149/18).

Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“. Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung.

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