Aufnahme von Grenzwerten für Pyrrolizidinalkaloide in Tees, Kräutern und Nahrungsergänzungsmitteln

Teebeutel in einer Teetasse

Ab dem 01. Juli 2022 gelten für Pyrrolizidinalkaloiden die in die Verordnung (EG) 1881/2006 aufgenommenen Grenzwerte für ausgewählte Lebensmittel wie Kräutertees, Tees, Nahrungsergänzungsmittel und getrocknete Kräuter. Bis zum 01. Juli können die neuen Grenzwerte in der Änderungsverordnung (EU) 2020/2040 nachgelesen werden. Aufgrund langer Haltbarkeiten der betroffenen Produkte gilt bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsfrist für Produkte, die vor dem 01. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

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