Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt
wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute versandtem Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit
im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
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