Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einem Hersteller verboten, sein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „MenoGlück“ anzubieten. Dem Gericht zufolge handelt es sich bei der Bezeichnung um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Da der Angabe keine zugelassene spezifische Angabe beigefügt war, darf die Firma die Bezeichnung nicht mehr verwenden. Das OLG bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.
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