S t a t u t e n des Verbandes der Lebensmittelaufsicht Oberösterreich ..............................................

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)    Der Verband führt den Namen

                „Verband der Lebensmittelaufsicht Oberösterreich"; Kurz: "LMA OÖ"

 

(2)    Er hat seinen Sitz in Ried im Innkreis und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

 

(3)    Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verband, dessen Tätigkeit gemeinnützig, unpolitisch, überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die

a)    Unterstützung der Mitglieder in dienstlichen Angelegenheiten

b)    Förderung der kollegialen Zusammenarbeit

c)    Pflege und Erweiterung des Fachwissens

d)    Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen und Exkursionen

e)    Zusammenarbeit mit Verbänden ähnlicher Zielsetzungen im In- und Ausland.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

 

(1)    Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)    Als ideelle Mittel dienen u. a.

a)       Fortbildungsveranstaltungen, Diskussionsabende, Vorträge und Seminare

b)      Ausflüge und Exkursionen

c)       Verbandsstammtische und sonstige gesellige Veranstaltungen

d)      Teilnahme an einschlägigen nationalen und internationalen Seminaren oder Kongressen

e)      Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien

f)        Herausgabe von Publikationen

g)       Versammlungen

h)      Wanderungen und sonstige körperliche Ertüchtigungen

 

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)      Mitgliedsbeiträge

b)    Subventionen und Förderungen

c)    Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d)    Vermögensverwaltung (zB Zinsen)

e)    Erträge aus Verbandsveranstaltungen

f)     Sponsorengelder und Kooperationen

g)    Werbeeinnahmen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernde) und Ehren­mit­glieder.

 

(2)    Ordentliche Mitglieder sind Personen, die die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 - 5 des Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. erfüllen und auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung tätig sind oder tätig waren und sich im Ruhestand befinden.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern, bzw. den Verband in Form besonderer Aktivitäten fördern und unterstützen (fördernde Mitglieder).

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglieder des Verbands können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)    Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

(2)    Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer General­versammlung verlangen.

 

(4)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungs­legung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungs­prüfer einzubinden.

 

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu be­achten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der General­versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Verbandsorgane

 

Organe des Verbands sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a.       Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.       schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.       Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.       Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e.       Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

 

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Gene­ralversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Bei verspäteten Anträgen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit, ob der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

 

(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)    Die Sitzungsleitung in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Vize. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)       Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verband;

e)      Entlastung des Vorstands;

f)        Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;

i)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Vize, dem Schriftführer und dessen Vize, dem Finanzreferenten und dessen Vize, sowie den Beiräten.

 

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungs­prüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4)    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Vize, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

 

(7)    Die Sitzungsleitung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vize. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Sitzungsleitung dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit­glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstands­mitglieds in Kraft.

 

(10)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Koop­tie­rung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Die Entlastung wird erst mit Beschluss der General­versammlung und der Wahl des neuen Vorstandes bzw. seiner Vertreter wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4)    Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5)    Verwaltung des Verbandsvermögens;

 

(6)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)    Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Verbandsgeschäfte.

 

(2)    Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des Vorsitzenden und des Finanzreferenten. Für die Führung der Verbandskonten ist der Finanzreferent und der Vorsitzende jeweils einzeln zeichnungsberechtig. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)    Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

 

(5)    Der Vorsitzende führt die Sitzungsleitung in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)    Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7)    Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

 

(8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Finanzreferenten deren Vize.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Verbandsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Verbandes

 

(1)    Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.

 

(3)    Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszwecks ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

(4)    Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Verbandsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen

 

Bei den in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.